
Pflegegeld - Förderungen
Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Bitte
beachten Sie, dass es bei Unterstützungsbedarf im Alltag ein
staatliches Pflegegeld gibt, das Sie beantragen können. Darüber hinaus
wird die 24-Stunden-Betreuung, mit, bis zu 800,- Euro pro Monat gefördert.
Das Sozialministerium hat ein Fördermodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Ein Zuschuss kann ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz beantragt werden.
Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal € 800,- pro Monat. Bei der Beschäftigung von zwei unselbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt der Zuschuss maximal € 1.600 pro Monat. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice mit seinen 9 Landesstellen.
Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Um eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
- Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
- Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
- Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Bei der Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400 bzw. um € 600 für behinderte, unterhaltsberechtigte Angehörige. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.
Pflegestufen - SVA
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen
vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf in einem bestimmten
zeitlichen Mindestausmaß, ab der Stufe fünf gelten zusätzliche
Kriterien.
Es gibt 7 Stufen.
Seit dem Jahr 2020 wird das Pflegegeld jährlich mit dem Pensionsanpassungsfaktor erhöht.
- Pflegestufe EUR 192,00,- / 65 Stunden
- Pflegestufe EUR 354,00,- / 95 Stunden
- Pflegestufe EUR 561,60,- /120 Stunden
- Pflegestufe EUR 827,10,- / 160 Stunden
- Pflegestufe EUR 1.123,50,- / 180 Stunden
zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit
- der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson
- der regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen (mindestens auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
- von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden
6 Pflegestufe EUR 1.568,90,- / 180 Stunden
- zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht oder
- dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht auf Grund von Eigen- oder Fremdgefährdung
7 Pflegestufe EUR 2.061,80,- / 180 Stunden
- keine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder
- ein gleich zu achtender Zustand
Beratung u. Info für Betreuungssuchende
Gherghina-Pflegedienst
2563 Pottenstein Hauptstraße 11
Mobil : 0677 621 21 008
E-Mail: pflegedienst@gmx.at
Zusammenarbeit mit
Amt der NÖ Landesregierung Sozialinfo - der Sozialratgeber in Niederösterreich
Gherghina-Pflegedienst
Wer Zuhause gut betreut wird, bleibt gesünder und lebt länger.